Wann die Kasse den Kranken­trans­port zahlt

Wer krank ist oder einen Unfall hatte, muss sich bisweilen zum Arzt fahren lassen. Doch nicht in jedem Fall kom­men die geset­zlichen Krankenkassen für die dabei entste­hen­den Fahrtkosten auf — das ist zu beachten.

Patien­ten sind ab und zu auf einen Kranken­trans­port angewiesen. Per Ret­tungswa­gen, mit dem Taxi oder mit einem speziellen Kranken­trans­portun­ternehmen geht es dann zum Arzt. Die geset­zlichen Krankenkassen (GKV) kom­men für die Fahrtkosten aber nur unter bes­timmten Bedin­gun­gen auf.

Grund­sät­zlich muss die Fahrt in Zusam­men­hang mit einer medi­zinis­chen Ver­sorgung ste­hen und zwin­gend notwendig sein. Das ist im Para­graf 60 des Sozialge­set­zbuches (SGB) V geregelt. Kommt in einem Not­fall etwa ein Ret­tungswa­gen und bringt den Betrof­fe­nen ins Kranken­haus, ist der Fall klar.
Sind die Voraus­set­zun­gen erfüllt, kom­men die Kassen nicht nur für Ret­tungs­fahrten zum Kranken­haus auf. Ebenso zahlen sie für Fahrten in eine Klinik zur vor– und nach­sta­tionären Behand­lung. Abgedeckt ist außer­dem der Trans­port in ein anderes Kranken­haus, wenn die Ver­legung in eine andere Ein­rich­tung zwin­gend notwendig ist. Auch die Anfahrt zu ambu­lanten chirur­gis­chen Ein­grif­fen übernehmen die Kassen, „wenn damit eine Ein­weisung ins Kranken­haus ver­mieden oder verkürzt wer­den kann“. Außer­dem kom­men sie für die Fahrkosten zur medi­zinis­chen Reha auf.
In beson­deren Aus­nah­men kom­men auch Fahrkosten zu einer ambu­lanten Behand­lung infrage. Diese müssen aber vorab genehmigt wer­den, so die GKV. Als Beispiele nennt sie Dial­y­se­be­hand­lun­gen sowie eine onkol­o­gis­che Strahlen– und Chemother­a­pie. Bei Schwer­be­hin­derung oder Pflegebedürftigkeit gebe es weit­ere Aus­nah­men. Unab­hängig vom konkreten Verkehrsmit­tel müssten Patien­ten min­destens fünf, max­i­mal zehn Euro zu den Fahrtkosten zuzahlen.
Fehlt die medi­zinis­che Notwendigkeit für einen Trans­port, etwa weil ein Patient allein auf eige­nen Wun­sch in eine andere Klinik ver­legt wird, müssen die Kassen die Kosten nicht übernehmen. Auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall im Aus­land haben Patien­ten schlechte Karten: Die Kostenüber­nahme bei einem Rück­trans­port aus dem Aus­land nach Deutsch­land schließt das Gesetz aus. Deshalb schließen Ver­braucher vor einer Aus­land­sreise am besten eine pri­vate Aus­land­skranken­ver­sicherung ab.
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(nicht an Sil­vester), oder rufen Sie uns unter 0261/​33055 an.
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am 31.12. zwis­chen 22:00 Uhr,
bis zum 01.01. 06:00 Uhr
,
sowie an Rhein in Flam­men zwis­chen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr am näch­sten Tag,
nicht für Vorbestel­lun­gen genutzt werden.
In diesem Fall rufen Sie bitte die 0261 /​33055 an.
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